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GEBÄUDEHÜLLEN ROAD SHOW Steyregg / Salzburg

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GEBÄUDEHÜLLEN ROAD SHOW Übelbach / Steiermark

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Arbeitsmittel

Abnahmeprüfung - Erstprüfung

  • Folgende Arbeitsmittel sind lt. Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) § 7 einer Abnahmeprüfung (Erstprüfung)vor der ersten Inbetriebnahme zu unterziehen:
  • Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen
  • kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, die vor der Verwendung eingebaut oder montiert werden müssen
  • durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte
  • Fahrzeughebebühnen
  • auf Fahrzeug aufgebaute Ladebordwände
  • kraftbetriebene Anpassrampen
  • fest montierte Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern mit einer Tragfähigkeit über 10 kN oder wenn eine Hubhöhe über 2m erreicht werden kann
  • Arbeitskörbe für Krane, Hubstapler und mechanische Leitern
  • kraftbetriebene Türen und Tore einschließlich solcher von Fahrzeugen
  • Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten
  • Fahrbare und verfahrbare Hängegerüste

 

Wiederkehrende Prüfung

Folgende Arbeitsmittel sind lt. Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) § 8 mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:

  • Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, Mobilkrane
  • kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte
  • durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte
  • Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern
  • Fahrzeughebebühnen
  • auf Fahrzeug aufgebaute Ladebordwände
  • kraftbetriebene Anpassrampen
  • kraftbetriebene Türen und Tore einschließlich solcher von Fahrzeugen
  • Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten
  • Arbeitskörbe, mechanische Leitern, Hubstapler mit hubbewegtem Fahrerplatz
  • Kraftbetriebene Pressen, Stanzen, Spritzgießmaschinen

 

Prüfung nach außergewöhnlichem Ereignis

Nach § 9(1) AM-VO sind Arbeitsmittel, bei denen wiederkehrende Prüfungen
(§ 8 Abs. 1) durchzuführen sind, sind nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädliche Einwirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Zu den außergewöhnlichen Ereignissen zählen insbesondere:

  • Absturz von Lasten
  • Umstürzen des Arbeitsmittels oder von Teilen davon,
  • Kollision des Arbeitsmittels mit anderen Arbeitsmitteln oder mit Teilen der Umgebung
  • Überlastung des Arbeitsmittels
  • Einwirkung von großer Hitze, insbesondere bei Bränden
  • wesentliche vom Hersteller oder Inverkehrbringer des Arbeitsmittels nicht vorgesehene Änderungen
  • größere Instandsetzungen

 

Prüfung nach Aufstellung

Nach§ 10.(1): Für den Fall, dass die folgenden Arbeitsmittel ortsveränderlich eingesetzt werden, sind sie nach jeder Aufstellung an einem neuen Einsatzort vor ihrer Verwendung einer Prüfung zu unterziehen:

  • Krane
  • sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte
  • Arbeitsmittel zum Heben von ArbeitnehmerInnen
  • Arbeitsmittel zum Heben von Arbeitskörben
  • Befahr- und Rettungseinrichtungen
  • mechanische Leitern
  • fahrbare und verfahrbare Hängegerüste
  • Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (z.B. Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge)
  • mechanische Vortriebsgeräte für Untertagebauarbeiten (z.B. Fräsen, Aufbruchgeräte),
  • sonstige Geräte und Anlagen für Untertagebauarbeiten, auf denen ArbeitnehmerInnen transportiert oder von denen aus Arbeiten durchgeführt werden. (Novelle)

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Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfung von Arbeitsmitteln

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