Arbeitsmittel
Abnahmeprüfung - Erstprüfung
- Folgende Arbeitsmittel sind lt. Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) § 7 einer Abnahmeprüfung (Erstprüfung)vor der ersten Inbetriebnahme zu unterziehen:
- Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen
- kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, die vor der Verwendung eingebaut oder montiert werden müssen
- durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte
- Fahrzeughebebühnen
- auf Fahrzeug aufgebaute Ladebordwände
- kraftbetriebene Anpassrampen
- fest montierte Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern mit einer Tragfähigkeit über 10 kN oder wenn eine Hubhöhe über 2m erreicht werden kann
- Arbeitskörbe für Krane, Hubstapler und mechanische Leitern
- kraftbetriebene Türen und Tore einschließlich solcher von Fahrzeugen
- Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten
- Fahrbare und verfahrbare Hängegerüste
Wiederkehrende Prüfung
Folgende Arbeitsmittel sind lt. Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) § 8 mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:
- Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, Mobilkrane
- kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte
- durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte
- Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern
- Fahrzeughebebühnen
- auf Fahrzeug aufgebaute Ladebordwände
- kraftbetriebene Anpassrampen
- kraftbetriebene Türen und Tore einschließlich solcher von Fahrzeugen
- Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten
- Arbeitskörbe, mechanische Leitern, Hubstapler mit hubbewegtem Fahrerplatz
- Kraftbetriebene Pressen, Stanzen, Spritzgießmaschinen
Prüfung nach außergewöhnlichem Ereignis
Nach § 9(1) AM-VO sind Arbeitsmittel, bei denen wiederkehrende Prüfungen
(§ 8 Abs. 1) durchzuführen sind, sind nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädliche Einwirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Zu den außergewöhnlichen Ereignissen zählen insbesondere:
- Absturz von Lasten
- Umstürzen des Arbeitsmittels oder von Teilen davon,
- Kollision des Arbeitsmittels mit anderen Arbeitsmitteln oder mit Teilen der Umgebung
- Überlastung des Arbeitsmittels
- Einwirkung von großer Hitze, insbesondere bei Bränden
- wesentliche vom Hersteller oder Inverkehrbringer des Arbeitsmittels nicht vorgesehene Änderungen
- größere Instandsetzungen
Prüfung nach Aufstellung
Nach§ 10.(1): Für den Fall, dass die folgenden Arbeitsmittel ortsveränderlich eingesetzt werden, sind sie nach jeder Aufstellung an einem neuen Einsatzort vor ihrer Verwendung einer Prüfung zu unterziehen:
- Krane
- sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte
- Arbeitsmittel zum Heben von ArbeitnehmerInnen
- Arbeitsmittel zum Heben von Arbeitskörben
- Befahr- und Rettungseinrichtungen
- mechanische Leitern
- fahrbare und verfahrbare Hängegerüste
- Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (z.B. Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge)
- mechanische Vortriebsgeräte für Untertagebauarbeiten (z.B. Fräsen, Aufbruchgeräte),
- sonstige Geräte und Anlagen für Untertagebauarbeiten, auf denen ArbeitnehmerInnen transportiert oder von denen aus Arbeiten durchgeführt werden. (Novelle)
Arbeitsmittel
Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfung von Arbeitsmitteln
Unternehmens-
beratung
EN 1090 Betriebszertifizierungen, §82b Überprüfungen nach der Gewerbeordnung (GewO)